Model Release

Will man Fotos von Personen nutzen oder verbreiten, bedarf es in der Regel der Einwilligung durch die abgebildete Person oder – z. B. im Fall von Minderjährigen – durch ihre gesetzlichen Vertreter (Mutter wie Vater). Dazu schließt man einen Vertrag zwischen Fotograf und fotografierter Person ab, ein sogenanntes Model-Release. In dem sind die Rechte für das Veröffentlichen und Verbreiten der Bilder geregelt – wie etwa Berichterstattung, Werbung, Eigenwerbung des Fotografen und Nutzungen durch die abgebildete Person. Ein Model-Release regelt üblicherweise neben den erlaubten Nutzungsarten des Fotos auch die Dauer der Rechteeinräumung, die erlaubte oder erforderliche Nennung der abgebildeten Person sowie ihre Vergütung. Der Vertrag kann nur in Ausnahmefällen widerrufen werden.

Eine Einwilligung zum Fotografieren kann zwar mündlich oder durch schlüssiges Verhalten stillschweigend erteilt werden. Ein Model-Release sollte jedoch dann schriftlich abgeschlossen werden, wenn ein Fotograf das Foto einer Person des nicht-öffentlichen Lebens kommerziell verbreiten möchte.

Weitere rechtliche Aspekte

In Deutschland und anderen Staaten genießt zunächst jeder das Recht am eigenen Bild. Es gibt Einschränkungen für Personen der Zeitgeschichte. Aber trotz Datenschutzgrundverordnung darf man auch auf der Straße weiterhin fotografieren (siehe Ostkreuz-Rechtsprechung). Es gelten dabei unter anderem §60 Urheberrecht und das Kunsturhebergesetz.

Im Kunsturhebergesetz besagt § 22 etwa:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür eine Entlohnung erhielt.

KunstUrhG, §22

§ 23 regelt die Verbreitung und Zurschaustellung für Fälle, in denen keine Einwilligung erforderlich ist. Das betrifft:

1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

KunstUrhG, §23

§23, Absatz 2 schränkt dann allerdings noch ein: „Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.“

Als Daumenregel gilt: Je mehr eine Person im öffentlichen Interesse steht, desto eher muss sie eine Berichterstattung mit Bildern dulden. So darf man beispielsweise Polizisten bei einer Demonstration fotografieren, aber nicht unbedingt bei einer kleinen Verkehrskontrolle.

Es gibt allerdings auch schon Urteile, die das Erstellen von Fotos ohne Veröffentlichungsabsicht untersagen. Eine Strafbarkeit des bloßen Erstellens von Bildern kann sich auch aus § 201a StGB ergeben, sofern bei der Aufnahme eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs erfolgt.